Vereinssatzung


§1
Vereinsname: Heimat- und Dorfverschönerungsverein Palmersheim
Sitz: Euskirchen Palmersheim
 
§2
(1)
Der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Verschönerung des Dorfes, die Erhaltung der denkmalgeschützten Bauwerke, die Erforschung und Verbreitung der Heimatgeschichte, Natur- und Umweltschutzmaßnahmen und die Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßige Vergütung aus den Mitteln des Vereins begünstigt werden.

(5)
Bei Auflösung des Vereins oder durch Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Caritas der katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Palmersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3
Eintritt von Mitgliedern: schriftlicher Antrag an den Vorstand.

 §4
Austritt von Mitgliedern: schriftliche Kündigung an den Vorstand.

§5
Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest.

§6
Vorstand
(1)
Erster und Zweiter Vorsitzender
(2)
Schriftführer
(3)
Erster und Zweiter Kassierer

(4)
Zwei Beisitzer

(5)
Der Erste und Zweite Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu DM 1000,- (eintausend) ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen.

§7
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf drei Jahre und dieser bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§8
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit Frist von zwei Wochen einberufen. Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder eine solche beantragen. Für die Einberufung von außerordentlichen Versammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Versammlungen.


§9
Der Vorstand ist gehalten, die Mitglieder über beabsichtigte Maßnahmen zu informieren bzw. ihre Meinung dazu einzuholen und den Mitgliedern jährlich Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu geben.

§10
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Zustimmung aller Mitglieder nötig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§11
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ihren wesentlichen Begründungen schriftlich niedergelegt.

§12
Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen durch das Registergericht zu beheben. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.